Die BaFin hat es mit ihrem RS 04/2016 (GW) vom 10.06.2016 wieder einmal geschafft, ein zwischenzeitlich bewährtes Instrument wie es die Video-Identifizierung inzwischen ist, zu diskreditieren. Was ist geschehen: Im März 2014 hatte die BaFin in ihrem RS 1/2014 darauf hingewiesen, dass die unter ihrer Aufsicht stehenden Verpflichteten die Möglichkeit hätten, auch mittels Video-Identifizierung (neue) Vertragspartner zu identifizieren. Zwar gab es einige technische Anforderungen, die aber allesamt machbar waren. So etablierte sich binnen weniger Monate dieses neue Instrument einer Identifizierung körperlich nicht anwesender Personen. Eine erste Einschränkung erfuhr dieses System, als Datenschützer einige Punkte beanstandeten, wie z.B. die Aufzeichnung der Augenfarbe und der Körpergröße. Gleichzeitig monierten sie, dass eine Aufzeichnung des Gesprächs nicht im Video-Format sondern nur in Audio-Form erfolgen dürfe. Soweit ein Identifizierungsvorgang aufgrund bestimmter Umstände abgebrochen würde, müssten sämtliche bis dahin gemachten Aufzeichnungen sofort gelöscht werden. Auch dies wurde klaglos umgesetzt. Nun aber hat die BaFin unter Hinweis auf angeblich strengere Vorgaben des Baseler Bandenausschusses plötzlich neben den oben genannten Punkten weitere neue Erschwernisse vorgesehen. So muss zukünftig der Kunde nach einer an sich erfolgreichen Identifizierung von einem bereits auf seinen Namen bestehenden eröffneten Konto bei einem anderen Kreditinstitut innerhalb der EU einen unbestimmten Betrag auf sein Konto überweisen. Zusätzlich muss das Kreditinstitut (nur dieses darf noch Video-Identifizierungen in Anspruch nehmen) mittels Internet (Google) oder soziale Medien (z.B. Facebook) die Identität zusätzlich überprüfen.
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