Alle Verpflichteten unterliegen einer Aufsicht. Dies ergibt sich aus § 51 GwG.
Während es für einige Verpflichtete eine einheitliche bundesweite Aufsicht, wie z.B. die BaFin für den
Finanz- und Versicherungssektor gibt, hat es der Gesetzgeber bei anderen Verpflichteten, insbesondere aus dem Nicht-Finanzsektor, dabei belassen, die Aufsicht nur regional zu regeln, was zu
einer Uneinheitlichkeit bei der Aufsicht führt.
Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleister und Versicherungen.
Notare
Rechtsanwälte, Kammerbeistände usw.
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Regionale Aufsichtsbehörden
(z.B. Regierungspräsidium Darmstadt)
für Güterhändler
Immobilienmakler
Glücksspiel im Internet