Der Gesetzgeber sieht in § 17 GwG eine Reihe von bußgeldbewehrten Sanktionen vor. Diese Bußgelder reichen derzeit noch bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 €.
Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes sollen sich die Bußgeldgrenzen erheblich erhöhen.
Letzte Aktualisierung: 28.11.2016