Strafbarkeit der Geldwäsche


Der Gesetzgeber hat in § 261 StGB Geldwäsche unter Strafe gestellt. 

Dabei macht sich derjenige strafbar, der einen Gegenstand, der entweder aus einem Verbrechen oder einem bestimmten, in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB genannten Vergehen stammt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Bei den aufgeführten Vergehen muss es sich in den meisten Fällen um solche handeln, die entweder als Teil einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wurden.

 

 


 

 

 

Letzte Aktualisierung19.12.2016