Die Tätigkeit eines Geldwäschebeauftragten ist vielfältig und verantwortungsvoll. Obwohl in den meisten Fällen noch der Posten des Geldwäschebeauftragten intern besetzt wird, ist zu beobachten, dass immer mehr Verpflichtete aus Kostengründen diese Tätigkeit auf externe Geldwäschebeauftragte verlagern.
Alle diese Punkte werden in den nachfolgenden Unterpunkten dargestellt:
Welche Anforderungen werden an Geldwäschebeauftragten gestellt?
Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, welche Ausbildung und Qualifikationen der Geldwäschebeauftragte besitzen muss.
Fest steht lediglich, dass der Geldwäschebeauftragte die über die notwendige Sachkunde verfügen muss.
Allgemein lässt es sagen, dass Wirtschaftsprüfer und Volljuristen mit entsprechenden Qualifikationen, die sie durch fachspezifische Aus- und Weiterbildung erlangt haben, oder mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität als sachkundig gelten.
Wird ein Mitarbeiter ohne diese Qualifikationen mit der Aufgabe des Geldwäschebeauftragten betraut, muss er für Weiterbildungsmaßnahmen freigestellt werden.
Oft wird in den Unternehmen die Ansicht vertreten, dass als Geldwäschebeauftragte am ehesten Führungskräfte geeignet sind, da diese mit den internen Abläufen im Unternehmen am besten vertraut
sind.
Doch weil sich die Geschäftsführung in erster Linie an Umsatzzielen orientieren muss, kann ein Interessenkonflikt mit der Kontrollfunktion des Geldwäschebeauftragten entstehen.
Das gilt umso mehr, als Geschäftsführer selten über die Zeit verfügen werden, um allen Pflichten des Geldwäschebeauftragten nachkommen zu können.
Eine Trennung der Funktionen entspricht auch dem gesetzlichen Leitbild, da der Geldwäschebeauftragte nicht Teil der Geschäftsleitung, sondern ihr „unmittelbar nachgeordnet“ sein soll.
Nur in kleinen Unternehmen, in denen die personellen Ressourcen nicht ausreichen, um diese Trennung zu vollziehen, kann von diesem Leitbild abgewichen werden.
Die gleichen Anforderungen an die Qualifikation sowie die Stellung im Unternehmen gelten auch für den Stellvertreter des Geldwäschebeauftragten.
Externer Geldwäschebeauftragter
Die verpflichteten Unternehmen haben auch die Möglichkeit, die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auf externe Dritte zu übertragen. Gerade in Unternehmen, in denen nur die Geschäftsführung oder Vorstand als Geldwäschebeauftragte in Betracht kommen, bietet es sich an, einen externen als Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Damit wird ein möglicher Interessenkonflikt vermieden.
Interne Geldwäschebeauftragte werden nur in Banken und anderen Finanzinstituten als ausgebildete Experten eingestellt, um sich dann in Vollzeit dieser Aufgabe zu widmen. Gewöhnlich muss sich ein
interner Beauftragter erst in die komplexe Materie der Geldwäscheprävention einarbeiten, um die erforderliche Sachkunde aufzubauen.
Über eine erhebliche Zeitspanne kann er einerseits noch keine vollwertige Beratung leisten und andererseits seinen eigentlichen Aufgaben im Unternehmen nur eingeschränkt nachkommen. Das
Unternehmen muss zudem die Kosten für Fort- und Weiterbildungen zu übernehmen.
Dagegen ist der externe Geldwäschebeauftragte von Anfang an Spezialist.
Bei Bedarf können seine Beratungsdienstleistungen flexibel abgerufen werden, während der interne Beauftragte unter Umständen andere Aufgaben vernachlässigen muss.
Nicht in Hierarchien und Berichtsabläufe eines Unternehmens eingebunden zu sein, unterstreicht die unabhängige Stellung des externen Beraters auch in der Wahrnehmung seiner Ansprechpartner.
Als externe Geldwäschebeauftragte kommen insbesondere Berater und Rechtsanwälte in Betracht, die über eine ausgewiesene Expertise im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-Finanzierung verfügen.
Bestellung des externen Geldwäschebeauftragten
Die Bestellung des externen Geldwäschebeauftragten muss der zuständigen Aufsichtsbehörde lediglich angezeigt werden.
Darüber hinaus dürfen die Steuerungsmöglichkeiten des verpflichteten Unternehmens und die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.
Im Rahmen der Bestellung des externen Geldwäschebeauftragten sind die genauen Anforderungen für die Leistungserbringung zu definieren und zu dokumentieren. Die Vereinbarung über die Bestellung muss in der Regel der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Dem externen Geldwäschebeauftragten sind mit der Bestellung vertraglich ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuräumen. Er muss vollumfängliche Einsichts-, Prüf- und Kontrollrechte und jederzeit Zugriff auf alle relevanten Dokumente haben. Bei Bedarf sollte im Unternehmen eine Kontaktperson genannt werden, die als Ansprechpartner für den externen Geldwäschebeauftragten agiert.
Der externe Geldwäschebeauftragte muss sich im Rahmen der Bestellung zur Verschwiegenheit verpflichten.
Neben der Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz ist er auch auf das Geschäftsgeheimnis zu verpflichten.
Letzte Aktualisierung: 12.01.2020
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