Glossar A- E


 

 

Abgabenordnung

 

Die Abgabenordnung (AO) ist eine Art "Grund"-Gesetz des deutschen Steuerrechts, da  sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren befinden. In ihr ist geregelt, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden. Daneben sind in der Abgabenordnung Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht enthalten. So sind hier auch einige Vorschriften enthalten, die Vortaten zur Geldwäsche gemäß § 261 StGB sind (z.B. §§ 370, 373 und 374 AO).Aufsichtsbehörden

 

 

Aktualisierung

 

Eine Pflicht zur Aktualisierung ergibt sich einerseits aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz GwG. Danach haben die Verpflichteten im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen (ihnen vorliegenden) Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. 

Diese Pflicht bezieht sich nicht auf Ausweise; d.h. diese müssen auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht durch Vorlage eines neuen Ausweises aktualisiert werden.

 

Eine weitere Pflicht zur Aktualisierung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Danach müssen interne Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismus-Finanzierung entwickelt und aktualisiert werden.

 

Allgemeine Sorgfaltspflichten

 

Eine Legaldefinition der allgemeinen Sorgfaltspflichten ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GwG. Danach müssen Verpflichtete ihren Vertragspartner identifizieren, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen, abklären, ob der Vertragspartner für einen abweichenden wirtschaftlich Berechtigten handelt, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die jeweiligen Dokumente, Daten und Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisieren.

 

 

 

AML

 

Der Begriff "AML" steht für "anti-money-laundering", was sinngemäß Geldwäschebekämpfung bedeutet.  

 

 

Anderkonten

 

Anderkonten sind Treuhand(Fremdgeld) -konten für bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater usw.

 

 

Ansprechpartner

 

Grundsätzlich muss jeder Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG einen Geldwäschebeauftragten haben, der Ansprechpartner für  die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die nach § 16 Abs. 2 GwG zuständigen Behörden ist. 

 

 

Anwendungserlass zu § 154 Abgabenordnung

 

Der Anwendungserlass zu § 154 Abgabenordnung regelt in Form einer Verwaltungsvorschrift verschiedene Fragen zur Durchführung von Legitimationsprüfungen im steuerrechtlichen Sinn. 

Die darin genannten Erleichterungen bei der Durchführung der Identifizierung können von den Verpflichteten in Anspruch genommen werden. 

 

 

Aufbewahrungsfrist

 

Alle Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 GwG und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind gemäß § 8 Abs. 3 GwG mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. 

In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

 

 

Aufbewahrungspflichten

 

Aufbewahrungspflichten von erhobenen Daten und Unterlagen des Vertragspartners ergeben sich einerseits aus § 8 GwG, wie auch aus § 154 AO.    

 

 

Aufsicht

 

Alle Verpflichteten unterliegen einer Aufsicht. 

Die zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus § 16 GwG.

 

 

 

Aufsichtsbehörden

 

Für die Kreditinstitute und Versicherungen ist das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn und Frankfurt. Für die anderen Verpflichten richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen des § 16 GwG. 

Die zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich zum Teil direkt aus § 16 GwG, z.T. aus spezifischen Landesgesetzen. 

 

Aufzeichnungspflicht

 

Die Aufzeichnungspflicht ergibt sich aus § 8 GWG. 

Danach sind bestimmte Kundendaten oder Geschäftsvorfällen aufzuzeichnen. 

Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist nach § 17 GwG bußgeldbewehrt.

 

Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK

 

Die DK (Die Deutsche Kreditwirtschaft) hat am 01.02.2014 mit der BaFin abgestimmte Anwendungs- und Auslegungshinweise zu den neuen gesetzlichen Vorschriften des GwG und des KWG herausgegeben.

 

 

Ausweis

 

Zur Überprüfung der Identität der jeweiligen natürlichen Person als Vertragspartners bedarf es § 4 Abs. 4 GwG eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes.

 

 

 

Automatisierter Kontenabruf

 

Unter dem automatisierten Kontenabruf versteht man den Zugriff staatlicher Stellen auf die Kontostammdaten von Bankkunden.

 

Deutsche Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Datei zu führen, in der (nur) die Kontostammdaten ihrer Kunden gespeichert sind, Umsätze hingegen nicht. 

In gesetzlich eindeutig geregelten Fällen (§ 24c KWG, 93 AO) darf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit April 2003 bei Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für strafrechtliche Zwecke, auf diese Datei zugreifen sowie Auskunft über einzelne Kontostammdaten eines in Deutschland geführten Bankkontos an andere Behörden erteilen. 

Seit April 2005 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Anfragen für die Finanzbehörden und andere bestimmte Behörden durch, so z. B. wenn ein Steuerpflichtiger keine hinreichenden Angaben über seine Einkommensverhältnisse geben kann oder will. Die Kreditinstitute werden dabei über erfolgte Abfragen nicht informiert.

 

 

BaFin

 

BaFin ist die Abkürzung für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 

Sie ist die Deutsche Banken-, Wertpapier- und Versicherungsaufsicht. 

Vor dem 01.05.2002 firmierte sie als BAKred (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen). 

 

 

Bande

 

Bande ist nach deutschem Strafrecht eine Bezeichnung für mehrere zusammenwirkende Straftäter.

 

Der Begriff umfasst nach einer Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen mindestens drei Bandenmitglieder (BGH-Beschluss vom 22. März 2001, GSSt 1/00). Relevant ist der Begriff zum Beispiel beim Tatbestand der Steuerhinterziehung, da in einem solchen Fall eine Vortat zur Geldwäsche gegeben wäre, wodurch bei Vorliegen entsprechender Tatsachen eine Pflicht zur Erstattung einer Verdachtsmeldung entsteht.

So erfüllt eine verabredete Steuerhinterziehung, an der ein Ehepaar und ihr Steuerberater beteiligt sind, den Tatbestand der bandenmäßigen Begehung. 

 

 

Bandenmäßige Begehung

 

Eine bandenmäßige Begehung liegt vor, wenn eine Bande eine Straftat begeht.  

 

 

 Bank-Mantelgesellschaft

 

Der Begriff einer Bank-Mantelgesellschaft  erscheint in § 25h KWG. 

Dabei handelt es sich um eine Bank, die sich durch das Fehlen einer operativen Geschäftstätigkeit auszeichnet. Geschäfte mit solchen Banken gehören nach § 25h KWG zu den verbotenen Geschäften. 

 

 

Bankgeschäfte

 

Der Begriff "Bankgeschäfte" ist in § 1 Abs. 1 S. 2 KWG definiert.

 

 

 

Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

 

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision; in Deutschland oft auch kürzer als Baseler Ausschuss bezeichnet) wurde 1974 von den Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden der G10-Staaten gegründet.

Der Baseler Ausschuss tritt alle drei Monate bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel zusammen. Seine Hauptaufgabe ist es, zur Einführung hoher und möglichst einheitlicher Standards in der Bankenaufsicht beizutragen. Dafür arbeitet der Ausschuss Richtlinien und Empfehlungen aus, auf die sich die Aufsichtsbehörden eines Landes stützen können. Diese Richtlinien sind nicht rechtlich zwingend, sondern stellen lediglich Empfehlungen dar, die in nationales Recht umgesetzt werden können. Im Allgemeinen wird aber davon ausgegangen, dass die Empfehlungen übernommen werden, da die Richtlinien in Diskussion mit Banken und Aufsichtsbehörden in aller Welt entstehen. 

 

 

 

Baseler Bankenpapier zur Kundenidentifizierung

 

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im Oktober 2001 ein umfangreiches Papier zum Thema Kundenidentifizierung veröffentlicht. Mit Rundschreiben der BaFin vom August 2002 wurde das Papier Bestandteil der für interne Regelungen zu berücksichtigenden Regelungen. 

 

 

 

Beendigung der Geschäftsverbindung

 

Eine Pflicht zur Beendigung einer Geschäftsbeziehung ergibt sich aus § 3 Abs. 6 GwG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen. Eine Legaldefinition findet sich in § 3 Abs. 6 GwG:

 

"...Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist diese vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. …"

 

Bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Pflichten handelt es sich um die Identifizierung des Vertragspartners, die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung sowie die Abklärung ob der Vertragspartner für einen (abweichenden) wirtschaftlich Berechtigten handelt.  

 

 

Begründung einer Geschäftsbeziehung

 

Der Begriff "Begründung einer Geschäftsbeziehung" erscheint an mehreren Stellen im GwG, so z.B. in § 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG. 

Damit ist der Beginn einer Geschäftsbeziehung gemeint, in dem ein Verpflichteter noch recht wenig von dem neuen Vertragspartner weiß.

 

 

Beneficial owner

 

Beneficial owner ist der englischsprachige Begriff für den Wirtschaftlich Berechtigten, d.h. den wahren Eigentümer des Geldes. 

 

 

Betreuerausweis

 

Bei dem Betreuerausweis handelt es sich um ein Dokument, das im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung ausgestellt wird. 

Der Betreuerausweis kann in bestimmten Fällen als Identifizierung für den Betreuten dienen, soweit dieser Vertragspartner wird. 

 

 

Betrügerische Handlungen

 

Gemeint sind betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute und Finanzholdinggesellschaften im Sinne des ehemaligen  § 25c Abs. 1 KWG (nun § 25 h Abs. 1 KWG). Gegen diese haben die dort genannten Unternehmen und Institute Vorkehrungen dergestalt zu treffen, dass interne Grundsätze und angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sind. Der Gesetzgeber hat eine Erweiterung dahingehend vorgenommen, dass nun Vorkehrungen gegen "sonstige strafbare Handlungen" zu treffen sind.

 

 

Börsennotierte Gesellschaft

 

Bei einer börsennotierten Gesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Wertpapiere auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten gehandelt werden.

 

 

Bote

 

Ein Bote handelt nie in eigenem Namen, sondern immer nur im Namen des Auftraggebers. 

Im neuen GwG ist nicht vorgesehen, dass ein Bote identifiziert werden muss, sondern immer nur der Vertragspartner. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich jedoch, gerade bei Kontoeröffnungen auch die handelnde Person (also den Boten) zu identifizieren. 

 

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) spielt bei der Umsetzung des GwG und der entsprechenden Vorschriften des KWG eine wichtige Rolle, da sie die Aufsicht über die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 GwG genannten Verpflichteten hat. 

 

 

 

Bußgeldvorschriften

 

Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen Vorschriften des GwG finden sich in § 17 GwG. 

Im KWG finden sich Bußgeldvorschriften in § 56 KWG. 

Verstöße gegen Vorschriften des GwG können im Einzelfall mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden, wobei sich das Bußgeld gegen das Institut oder das Unternehmen aber auch gegen den einzelnen Mitarbeiter richten kann.

 

 

Compliance

 

Der Begriff Compliance stammt aus dem englisch-sprachigen Raum. 

Er bedeutet sinngemäß die Einhaltung von Verhaltensmaßregeln, Gesetzen und Richtlinien.  

 

 

 

 

Compliance-Beauftragter

 

Ein Compliance-Beauftragter hat die Aufgabe, in seinem Unternehmen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu überwachen. 

Bezog sich diese Bezeichnung früher rein auf  den Wertpapierbereich, so ist heute zu beobachten, dass dieser Begriff auch als Oberbegriff für sämtliche Beauftragtenstellen (z.B. Geldwäsche- oder Datenschutzbeauftragter) verwendet wird. 

 

 

Correspondent Banking

 

Unter dem Begriff "Correspondent Banking" ist das Korrespondenzbankgeschäft eines Kreditinstituts zu verstehen. Damit wird das Führen von Loro-Konten (eigene Konten der Bank bei einem anderen Kreditinstitut) oder Nostro-Konten (Konto einer anderen Bank bei einem Kreditinstitut) zur Abwicklung des In- und Auslandszahlungsverkehrs bezeichnet. Correspondent-Banking gilt aus Geldwäschegesichtspunkten - insbesondere mit Auslandsbezug - als besonders risikoreich, daher unterliegt es speziellen Regeln zur Überwachung, vgl. § 25n KWG. 

 

 

 

Customer due diligence

 

Unter dem englisch-sprachigen Begriff "customer-due-diligence" versteht man besondere Nachforschungspflichten im Rahmen der Kontoeröffnung oder bei auffälligen Geschäftsvorfällen.

 

 

Datenverarbeitungssysteme

 

In § 25h KWG ist erstmals von angemessenen Datenverarbeitungssystemen die Rede, die von den Verpflichteten eingesetzt werden müssen. Damit sollen sie in die Lage versetzt werden, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und betrügerische Handlungen zu Lasten von Instituten hinweisen.

 

 

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)

 

Seit August 2011 vertritt die DK (Die Deutsche Kreditwirtschaft) als oberster Dachverband die Interessen der Kreditwirtschaft in Deutschland. Die DK ist hervorgegangen aus dem ZKA, der bis dato die Interessen vertreten hat.

 

 

Digitale Signatur

 

In § 6 Abs. 2 GwG wird ausdrücklich die Identifizierung anhand einer qualifizierten elektronischen digitalen Signatur im Sinne des § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes (SigG) zugelassen, jedoch unter Beachtung von verstärkten Sorgfaltspflichten. 

 

 

Dritte

 

Dritte im Sinne des GwG können verschiedene Personen sein: Einerseits können Dritte gemeint sein, für die Vermögen verwaltet wird (§ 1 Abs. 6 GwG, oder bestimmte Rechtsgeschäfte von Dienstleistern durchgeführt werden, § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG), oder Dritte, die für Verpflichtete als zuverlässige Dritte gemäß § 7 Abs. 1 GwG die Pflichten aus § 3 Abs. 1 GwG übernehmen.

 

 

Dritte EG-Geldwäsche-Richtlinie 

 

Am 15.12.2005 ist die Dritte EG-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft getreten. Diese verpflichtete alle EU-Mitgliedsstaaten, innerhalb von zwei Jahren, also bis zum 15.12.2007 die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. 

In Deutschland trat das neue GwG zusammen mit neuen Vorschriften des KWG und VAG erst am 21.08.2008 in Kraft. 

 

 

Drittlandäquivalenzliste

 

Die BaFin hat mit Rundschreiben 07/2008 (GW) vom 01.08.2008 eine so genannte Drittlandäquivalenzliste herausgegeben. In dieser Liste sind Länder aufgeführt, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, aber gleichartige Geldwäschestandards haben. Damit können auch Verpflichtete aus diesen Ländern z.B. als zuverlässige Dritte im Sinne des § 7 Abs. 1 GwG Pflichten aus § 3 Abs. 1 GwG wahrnehmen, bzw. es können für Verpflichtete aus diesen Ländern Erleichterungen im Sinne des § 5 GwG wahrgenommen werden. Allerdings hat die BaFin mit Rundschreiben 14/2009 (GW) vom 29.07.2009 die Erleichterungen dahingehend eingeschränkt, dass nicht automatisch von einer Erfüllung der Geldwäschestandards ausgegangen werden dürfe. Besonders drastisch wird das deutlich in Bezug auf die explizit genannten EU-Mitgliedsstaaten Polen und Griechenland.  

 

 

 

Egmont-Gruppe

 

Die Egmont-Gruppe ist ein freier Zusammenschluss von derzeit über 84 FIUs, darunter auch der im BKA angesiedelten deutschen FIU. Die Vorgaben und Beschlüsse der Egmont-Gruppe fließen in die Entscheidungen der EU wie auch der FATF ein. Die Egmont-Gruppe hat ihren Namen nach dem ersten Tagungsort im Jahre 1995, dem Egmont-Arenberg-Palast in Brüssel. 

 

 

 

EG-Geldtransfer-Verordnung

 

Am 01.01.2007 ist die EG-Geldtransfer-Verordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung hat Gesetzeskraft, so dass es zu  ihrer Gültigkeit keiner Umsetzung in nationales Recht (wie bei EU-Richtlinien) bedarf.

 

Die EG-Geldtransfer-Verordnung erfasst alle unbaren Transaktionen innerhalb der EU. 

Diese sind allerdings erst ab einem Betrag von 1.000 Euro aufzuzeichnen. 

In einem solchen Fall muss der Auftraggeber identifiziert werden. 

Die Angaben zum Absender sind der Empfängerbank mitzuteilen, es sei denn, die Überweisung stammt von einem Konto, dessen Inhaber bereits legitimiert worden ist. 

 

 

EG-Geldwäscherichtlinie

 

 

EG-Richtlinien sind Vorgaben der EU auf der Basis von FATF-Empfehlungen bzw. der Egmont-Gruppe, die aber im Gegensatz zu EU-Verordnungen keine direkte Gesetzeskraft entwickeln. 

Damit die EU-Richtlinien wirksam werden, bedarf es jeweils der Umsetzung in nationales Recht. 

Dazu wird den Mitgliedsstaaten in der Regel ein großzügiger Zeitrahmen von mehreren Jahren eingeräumt. Werden diese Fristen nicht eingehalten, leitet die EU-Kommission ein Strafverfahren gegen das betreffende Mitgliedsland ein.

 

Aktuell umgesetzt wurde zuletzt die Dritte EG-Geldwäsche-Richtlinie.

 

 

 

EG-Sanktionsverordnungen

 

Die EU regelt bestimmte Sanktionen gegen Länder oder Personen. in so genannten EG-Sanktionsverordnungen. (Stichwort: Taliban und Al-Qaida-Verordnungen). Daneben gibt es noch Sanktionsvorschriften gegen bestimmte Länder (wie z.B. Iran).

Verstöße gegen EG-Sanktionsbestimmungen werden mit empfindlichen Strafen nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder nach § 6a KWG geahndet.

 

Eine Übersicht über alle Sanktionsbestimmungen findet sich auf der Seite der Deutschen Bundesbank.  

 

 

 

EG-Verordnungen

 

Richtlinien der EU mit Vorgaben zur Umsetzung zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. EU-Verordnungen haben Gesetzesrang in Deutschland und brechen jedes Bundesrecht, ohne dass es - im Gegensatz zu EG-Richtlinien - einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.

 

Die derzeit im Bereich der Geldwäsche bekannteste EU-Verordnung ist die so genannte EG-Geldtransfer-Verordnung (s. oben).

Diese regelt Überwachungspflichten bei Transaktionen innerhalb der EU, bzw. bei Transaktionen in die oder aus der Europäischen Union. Weitere wichtige EG-Verordnungen sind die so genannten Sanktionsverordnungen (s. oben)  

 

 

Eilfall

 

Ein Eilfall liegt vor, wenn es sich um eine verdächtige Transaktion handelt, bei der trotz eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kein Aufschub möglich ist. 

Insbesondere betrifft dies Bartransaktionen und als besonders eilig gekennzeichnete Transaktionen (z.B. Blitzgiro).

Zu beachten ist jedoch, dass die Regelung für Vorgänge, "bei denen sich der Geldwäscheverdacht geradezu aufdrängt", nicht greift. In diesen Fällen darf keinesfalls die Transaktion durchgeführt werden.  

 

 

 

Elektronisches Geld

 

Elektronisches Geld  kann auf (Geld-)Karten- bzw. Rechnernetze geladen werden. Meist ist der Ladebetrag zur Vermeidung von verstärkten Sorgfaltspflichten reglementiert. 

 

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Empfehlungen der FATF 

 

Empfehlungen der FATF haben grundsätzlich keine bindende Wirkung wie Gesetze, Richtlinien oder Verordnungen. Andererseits sollten diese dennoch bei der Erstellung der eigenen Gefährdungsanalyse berücksichtigt werden. 

Das Problem ist, dass die Empfehlungen in Englisch abgefasst sind und nicht jedes Institut über einen eigenen Sprachendienst verfügt, der die Empfehlungen übersetzt. Dies sollte Aufgabe der BaFin oder aber der FIU Deutschland sein, die zumindest auf ihrer Webseite die wichtigsten Empfehlungen der FATF aufgelistet hat (die meisten davon aber in Englisch). 

 

 

Erhöhte Risiken

 

In § 6 Abs. 1 GwG ist die Rede von einem erhöhten Risiko, das Gleiche gilt für § 25f Abs. 1 KWG. In beiden Fällen liegt auf jeden Fall ein erhöhtes Risiko vor, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Darüber hinaus kann es aber weitere erhöhte Risiken geben, und zwar diese, die ein Verpflichteter selbst als erhöhtes Risiko erkannt und in seiner Gefährdungsanalyse dargestellt hat.

 

In allen Fällen von erkannten oder gesetzlich definierten erhöhten Risiken hat der Verpflichtete stets verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.