Die Pflicht zur Aufzeichnung von erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über
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Vertragspartner
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ggf. für die für diesen auftretende Person
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wirtschaftlich Berechtigte
und
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Geschäftsbeziehungen
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Transaktionen und
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Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können
ergibt sich aus § 8 Abs. 1 GwG.
Letzte Aktualisierung: 29.06.2017