Die Pflicht zur Identifizierung von Geschäftspartnern ist in § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG geregelt. Wie die Identifizierung zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 GwG.
Die Details zur Art und Weise der Identifizierung ergeben sich aus § 11 GwG.
Letzte Aktualisierung: 29.06.2017