Verdachtsmeldungen sind bei einem Verdacht auf
zwingend durch Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) zu erstatten (§ 43 Abs. 1 GwG).
Daneben ist auch Steuerhinterziehung in bestimmten Fällen als Verdachtsfall zu melden.
Die Verdachtsmeldung ist gemäß § 43 GwG unverzüglich zu erstatten.
Die Meldung muss gegenüber der FIU über das Portal "goAML" erfolgen.
Vorab ist eine Registrierung des Geldwäschebeauftragten bzw. des zu einer Meldung befugten Mitarbeiters des Geldwäschebeauftragten erforderlich.
Letzte Aktualisierung: 13.12.2022
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