Verpflichtete nach dem GwG sind diejenigen Personen und Unternehmen, die explizit in
§ 2 Abs. 1 GwG aufgeführt sind.
Andere Personen gelten nicht als Verpflichtete nach dem GwG, haben aber u.U. Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten und der daraus resultierenden Erfüllung von Sorgfaltspflichten.
Verpflichtete im einzelnen sind:*