Spielbanken sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz.
Hintergrund dafür ist die Vermutung, dass Kriminelle versuchen könnten, kriminell erworbene Gelder über Spielcasinos zu waschen.
Der Schwellenbetrag beträgt dabei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 GwG 2.000,- €, ab dem eine Identifizierung bei jedem Kauf oder Verkauf von Spielmarken zu erfolgen hat.
Diese Identifizierung kann bereits vorab beim Betreten der Spielbank erfolgen, wobei sichergestellt sein muss, dass jede Transaktion im Wert von 2.000,- € oder mehr dem jeweiligen Kunden
zugerechnet werden kann.
Letzte Aktualisierung: 18.09.2016
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