Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz.
Hintergrund dafür ist die Vermutung, dass Kriminelle versuchen könnten, kriminell erworbene Gelder über Internet-Glücksspiele zu waschen.
Letzte Aktualisierung: 18.09.2016
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